§ 85 Schadensermittlungskosten

§ 85 Schadensermittlungskosten

Vorlesen
Download
Merken
Teilen

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

Hast du noch Fragen?
Schreib uns!

Stell uns deine Frage. Unser Assistent antwortet umgehend und legt innerhalb von 24 Stunden. Die Antwort findest du hier.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Bleib informiert über wichtige Versicherungsthemen

Profitiere von Spartipps, Gesetzesänderungen und exklusiven Aktionsangeboten.

Onlinetermin vereinbaren

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Nach oben scrollen