§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

Vorlesen
Download
Merken
Teilen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (Versicherungsvertragsgesetz) Stand: 08.2025

Hast du noch Fragen?
Schreib uns!

Stell uns deine Frage. Unser Assistent antwortet umgehend und legt innerhalb von 24 Stunden. Die Antwort findest du hier.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Bleib informiert über wichtige Versicherungsthemen

Profitiere von Spartipps, Gesetzesänderungen und exklusiven Aktionsangeboten.

Onlinetermin vereinbaren

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Nach oben scrollen