Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
§ 16 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
§ 16 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis
Stand: 27.01.2026
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