§ 3 KHG – Anwendungsbereich

Versicherungsvertragsgesetz

§ 3 KHG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1.(weggefallen)2.Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,3.Polizeikrankenhäuser,4.Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.§ 28 bleibt unberührt. § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

Stand: 27.01.2026

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