§ 66a SGB 2 – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

Sozialgesetzbuch

§ 66a SGB 2 – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.

Stand: 27.01.2026

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