Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Stand: 27.01.2026
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