Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
§ 695 ZPO – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Zivilprozessordnung
§ 695 ZPO – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Stand: 27.01.2026
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