Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
§ 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens
Stand: 27.01.2026
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