Wir agieren als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO ausschließlich im Interesse unser Kunden. Eine Vermittlung gesetzlicher Krankenkassen (GKV) fällt grundsätzlich nicht in den vermittelbaren Gegenstandsbereich eines Versicherungsmaklers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV, da GKV-Versicherungen als Pflichtversicherung gelten und keine freie Tarifwahl im Sinne privater Versicherungsverträge vorliegt.
Mittelbare Krankenkassen sind gesetzliche Krankenkassen, die nicht direkt für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zugänglich sind. Sie können nur über eine Zusage des Arbeitgebers oder bei besonderen Zulassungsbedingungen (z. B. beamtenähnliche Beschäftigungsverhältnisse) beigetreten werden. Typische Gruppen sind betriebsbezogene und betriebsnahe Krankenkassen.
Alle gesetzlichen Krankenkassen sind für Versicherungsmakler nach § 34d GewO nicht vermittelbar, da keine Provisionsvergütung durch die Kassen an Makler gezahlt wird und der Beitritt primär eine freie Versicherungswahl innerhalb des gesetzlichen Systems darstellt. wendewerk.com kann daher keinen Mitgliedschaftsantrag für GKV-Kassen stellen oder bearbeiten.