Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass private Krankenversicherer das Krankentagegeld von Versicherten nicht einseitig kürzen dürfen, wenn deren Nettoeinkommen sinkt. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer versucht, dies durch neue Klauseln in den Versicherungsbedingungen zu regeln, nachdem eine frühere Regelung für unwirksam erklärt wurde.
Wichtige Erkenntnisse
- Krankenversicherer dürfen das Krankentagegeld nicht automatisch kürzen, wenn das Einkommen des Versicherten sinkt.
- Eine bereits für unwirksam erklärte Klausel kann nicht einfach durch eine neue ersetzt werden, um eine Kürzung zu ermöglichen.
- Das Gericht betont, dass eine Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung konzipiert ist und die Leistung nicht direkt an das aktuelle Einkommen gebunden ist.
- Versicherer haben alternative Möglichkeiten, wie die Anpassung von Prämien, um Risiken auszugleichen.
Hintergrund des Urteils
Der Fall betraf einen Kläger, dessen private Krankenversicherung eine Klausel enthielt, die eine Kürzung des Krankentagegeldes bei sinkendem Nettoeinkommen vorsah. Diese Klausel wurde bereits 2016 vom BGH als unwirksam eingestuft, da sie gegen das Transparenzgebot verstieß.
Im Jahr 2018 versuchte der Versicherer, die Regelung durch geänderte Versicherungsbedingungen zu ersetzen, um weiterhin eine Herabsetzung des Tagessatzes bei Einkommensverlust zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer widersprach dieser Änderung und klagte auf Fortführung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Tagessatz sowie auf Erstattung der Differenz.
Die Entscheidung des BGH
Nachdem das Landgericht Köln der Klage größtenteils stattgab und das Oberlandesgericht Köln dies in der Berufung aufhob, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte die Entscheidung des Landgerichts wieder her.
Die Richter begründeten, dass eine neue Regelung in den Versicherungsbedingungen nur dann zulässig ist, wenn sie zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Beides konnte der BGH in diesem Fall nicht erkennen.
Das Gericht stellte klar, dass bei einer Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung die Leistung nicht zwingend an das aktuelle Einkommen des Versicherten gekoppelt ist. Ein sinkendes Einkommen stellt für den Versicherer keine unzumutbare Härte dar, die eine Kürzung rechtfertigen würde. Der Versicherer hat weiterhin die Möglichkeit, Prämien neu festzusetzen oder unberechtigte Leistungsansprüche abzulehnen, sofern die vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Quellen
- BGH: Versicherer darf Krankentagegeld nicht senken, Pfefferminzia.
- Kürzung des Krankentagegeldes bei Einkommensverlust, AssCompact.

