Kurz gesagt: Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad; Leistungen gibt es ab dem Tag der Antragstellung. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig und beachten Sie bei einem Widerspruch die gesetzliche Frist.
Das Wichtigste in Kürze
- Den Antrag auf einen Pflegegrad können Sie formlos bei der Pflegekasse stellen.
- Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest. Es gibt fünf Pflegegrade.
- Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gibt es ab Antragstellung. Die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und deckt nicht alle Kosten.
- Gegen einen Bescheid zum Pflegegrad können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen.
Hintergrund
Ein Pflegegrad beschreibt, in welchem Umfang eine Person auf Unterstützung angewiesen ist. Die Pflegekasse stellt ihn nicht allein anhand eines Antrags fest: Vor der Entscheidung findet eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst statt. Auf dieser Grundlage entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad. Die Einstufung reicht von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.
Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Das heißt: Sie übernimmt nicht automatisch sämtliche Kosten rund um die Pflege. Je nach Versorgung können Eigenanteile entstehen. Welche Leistungen infrage kommen, richtet sich unter anderem nach dem festgestellten Pflegegrad und den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Pflegekasse kann die persönlichen Ansprüche erläutern.
So funktioniert es in der Praxis
1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
Wenden Sie sich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können also zunächst mitteilen, dass ein Pflegegrad beantragt werden soll, und um die erforderlichen Unterlagen bitten. Falls Sie den Antrag für eine andere Person stellen, klären Sie mit der Pflegekasse, welche Angaben oder Nachweise sie dafür benötigt.
Notieren Sie für Ihre Unterlagen, wann und auf welchem Weg Sie den Antrag gestellt haben. Das erleichtert es, den Ablauf nachzuvollziehen und bei Rückfragen auf die Antragstellung Bezug zu nehmen. Leistungen gibt es ab Antragstellung. Deshalb ist es sinnvoll, den Antrag nicht unnötig aufzuschieben, wenn Sie Pflegeleistungen benötigen.
2. Informationen für die Begutachtung vorbereiten
Nach der Antragstellung wird eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlasst. Bereiten Sie sich darauf vor, die Unterstützung im Alltag möglichst konkret zu beschreiben. Hilfreich kann eine eigene Übersicht sein: In welchen Situationen wird Unterstützung gebraucht? Was gelingt selbstständig, wobei ist Hilfe erforderlich, und wie regelmäßig kommt es vor?
Beschreiben Sie dabei den Alltag so, wie er tatsächlich ist. Eine nachvollziehbare Darstellung ist hilfreicher als eine Einschätzung, die nur einzelne besonders gute oder besonders schwierige Tage berücksichtigt. Wenn Sie Unterlagen haben, die für die Begutachtung wichtig sein könnten, halten Sie diese bereit. Bei Unsicherheit können Sie vorab bei der Pflegekasse nachfragen, welche Informationen benötigt werden.
3. Begutachtung wahrnehmen
Der Medizinische Dienst begutachtet die Situation und übermittelt seine Einschätzung an die Pflegekasse. Nutzen Sie den Termin, um die benötigte Unterstützung und offene Fragen verständlich zu schildern. Wenn eine andere Person den Alltag gut kennt, kann es hilfreich sein, diese in die Vorbereitung einzubeziehen.
Die Begutachtung ist ein Teil des Verfahrens. Den Pflegegrad stellt anschließend die Pflegekasse fest. Die Einschätzung des Medizinischen Dienstes und der Bescheid der Pflegekasse sind daher nicht dasselbe: Für die Entscheidung über den Pflegegrad ist die Pflegekasse zuständig.
4. Bescheid prüfen
Die Pflegekasse teilt ihre Entscheidung schriftlich mit. Lesen Sie den Bescheid aufmerksam und prüfen Sie, welcher Pflegegrad festgestellt wurde und welche Informationen zur Entscheidung genannt werden. Wenn etwas unklar ist, können Sie bei der Pflegekasse um eine Erläuterung bitten.
Mit dem festgestellten Pflegegrad können unterschiedliche Leistungen verbunden sein. Die folgenden Beträge sind gesetzlich geregelt und können sich ändern. Der Datenstand ist im jeweiligen Betrag durch das Jahr gekennzeichnet:
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld pro Monat im Jahr 2026 | kein Pflegegeld | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen pro Monat | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag pro Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Ab Pflegegrad 2 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt ein monatlicher Betrag von bis zu 42 €. Für eine Maßnahme zur Wohnraumanpassung können bis zu 4.180 € vorgesehen sein. Welche Voraussetzungen gelten und wie Leistungen genutzt werden können, ist gesetzlich geregelt; lassen Sie sich dazu von der Pflegekasse informieren.
5. Bei Bedarf Widerspruch einlegen
Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Das ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Achten Sie auf die Frist und darauf, dass Ihr Widerspruch die Pflegekasse erreicht. Erklären Sie, mit welcher Entscheidung Sie nicht einverstanden sind. Wenn Sie die Gründe noch genauer ausführen möchten, fragen Sie die Pflegekasse, welche Unterlagen zur Entscheidung vorliegen und wie Sie diese prüfen können.
Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung oder wenn Sie den Bescheid nicht einordnen können, kann eine unabhängige Beratungsstelle oder eine rechtliche Beratung weiterhelfen. Die Pflegekasse kann außerdem Fragen zum Verfahren und zu den geltenden Leistungen beantworten.
Das sollten Sie beachten
- Antrag und Begutachtung sind unterschiedliche Schritte. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt; die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst; die Pflegekasse stellt den Pflegegrad fest.
- Leistungen beginnen ab Antragstellung. Bewahren Sie deshalb Ihre Unterlagen zur Antragstellung auf.
- Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten. Je nach Versorgung können Eigenanteile entstehen. Klären Sie, welche Leistungen im konkreten Fall infrage kommen und welche Kosten selbst zu tragen sind.
- Leistungsbeträge können sich ändern. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Pflegekasse. Die Angaben in der Tabelle beziehen sich auf das dort genannte Jahr.
- Fristen sind wichtig. Wenn Sie Widerspruch erwägen, prüfen Sie den Bescheid und die dort genannten Hinweise zeitnah. Bei Unsicherheit holen Sie sich Unterstützung.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Beratung kann sinnvoll sein, wenn unklar ist, welche Unterlagen für den Antrag oder die Begutachtung benötigt werden, wie ein Bescheid zu verstehen ist oder welche Leistungen mit einem festgestellten Pflegegrad verbunden sein können. Für Fragen zum Antrag und zu gesetzlichen Leistungen ist die Pflegekasse eine passende Anlaufstelle. Wenn Sie die Pflege zu Hause organisieren oder mögliche Eigenanteile einschätzen müssen, kann eine Beratung helfen, den individuellen Bedarf und die verfügbaren Leistungen auseinanderzuhalten.
Geht es um einen Widerspruch oder eine andere rechtliche Frage, sollten Sie sich nicht allein auf allgemeine Informationen verlassen. Lassen Sie den konkreten Bescheid bei Bedarf fachkundig prüfen.
Häufige Fragen
Wo stelle ich den Antrag auf einen Pflegegrad?
Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse der betroffenen Person. Fragen Sie dort nach, wenn Sie wissen möchten, welche Angaben oder Unterlagen zusätzlich benötigt werden.
Wer entscheidet über den Pflegegrad?
Der Medizinische Dienst führt die Begutachtung durch. Auf dieser Grundlage stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest.
Ab wann gibt es Leistungen?
Leistungen gibt es ab Antragstellung. Bewahren Sie deshalb Ihre Unterlagen zum Antrag und zum Zeitpunkt der Einreichung auf.
Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 hat kein Pflegegeld. Für andere Leistungen gelten jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?
Sie können innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen. Prüfen Sie den Bescheid zeitnah und holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung bei der Pflegekasse oder eine rechtliche Beratung.
Übernimmt die Pflegeversicherung alle Pflegekosten?
Nein. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Je nach Versorgung können Eigenanteile entstehen; die Pflegekasse kann Ihnen erläutern, welche Leistungen im Einzelfall infrage kommen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

