Ein Hausbesitzer befindet sich in einem erbitterten Rechtsstreit mit seiner Hausratversicherung, nachdem ein Brand in seinem Anwesen 17 Sofas und weiteren Hausrat zerstörte. Der entstandene Schaden beläuft sich auf über 350.000 Euro. Die Versicherung verweigert die Leistung und wirft dem Mann Brandstiftung sowie die Verletzung von Aufklärungspflichten vor, da er umfangreiche Fragebögen nicht ausgefüllt haben soll.
Key Takeaways
- Ein Brand zerstörte 17 Sofas und verursachte einen Schaden von über 350.000 Euro.
- Die Hausratversicherung verweigert die Leistung und verdächtigt den Versicherungsnehmer der Brandstiftung.
- Ein zentraler Streitpunkt sind die nicht ausgefüllten Fragebögen der Versicherung.
- Das Oberlandesgericht Hamm hat die Versicherung als leistungsfrei eingestuft, der Fall liegt nun beim Bundesgerichtshof.
Der Brand und die Folgen
Der Vorfall ereignete sich im Frühjahr 2019 in einem ehemaligen Gasthaus, das der Mann zu seinem Wohnsitz umbauen wollte. Für das Gebäude hatte er eine Hausratversicherung abgeschlossen. Bei dem Brand wurden unter anderem zahlreiche, teilweise hochwertige Sofas vernichtet. Der Gesamtschaden wurde vom Versicherungsnehmer auf über 350.000 Euro beziffert.
Verdacht auf Brandstiftung und verweigerte Leistung
Die Versicherung wurde aufgrund der Schadenshöhe misstrauisch und verdächtigte den Hausbesitzer, den Brand selbst gelegt zu haben. Trotz fehlender Beweise, wie einem nicht anschlagenden Spürhund für Brandbeschleuniger, verweigerte die Versicherung die Auszahlung. Neben dem Verdacht der Brandstiftung wurde dem Mann vorgeworfen, seinen Aufklärungsobliegenheiten nicht nachgekommen zu sein, indem er die von der Versicherung übersandten, umfangreichen Fragebögen nicht vollständig ausfüllte.
Gerichtsverfahren und unterschiedliche Urteile
Das Landgericht Detmold gab dem Versicherungsnehmer zunächst Recht. Das Gericht sah die Brandstiftung als nicht bewiesen an und befand, dass die Verweigerung der Leistung aufgrund der nicht ausgefüllten Fragebögen nicht gerechtfertigt sei. Die Richter argumentierten, dass die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers nicht grenzenlos sei und die Versicherung bereits über ausreichende Informationen verfüge.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) folgte dieser Auffassung jedoch nicht vollständig. Zwar wurde auch hier die vorsätzliche Brandstiftung nicht als erwiesen angesehen, die Richter bewerteten jedoch die Nichterfüllung der Aufklärungsobliegenheit anders. Das OLG Hamm stellte fest, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers sei, welche Angaben er zur Sachverhaltsermittlung für notwendig erachte. Die gestellten Fragen seien zweckdienlich gewesen, um eine mögliche finanzielle Motivation des Versicherungsnehmers zu prüfen. Da der Versicherungsnehmer diese Informationen nicht geliefert habe, habe er seine Obliegenheiten arglistig verletzt, weshalb die Versicherung als leistungsfrei betrachtet wurde.
Ausblick
Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist noch nicht gesprochen. Das Verfahren wurde bereits zum Bundesgerichtshof (BGH) weitergeleitet, wo eine endgültige Entscheidung erwartet wird.