Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München hat die Konsequenzen einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte drastisch verdeutlicht. Selbst wenn keine gravierenden Behandlungsfehler vorliegen, kann der Entzug der Approbation drohen, wenn Ärzte ihrer Pflicht zur Haftpflichtversicherung nicht nachkommen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit des Versicherungsschutzes für die Patientensicherheit und die berufliche Zulassung.
Wichtige Erkenntnisse
- Die fehlende Berufshaftpflichtversicherung kann zum endgültigen Widerruf der Approbation führen.
- Die Versicherungspflicht dient primär dem Schutz der Patienten.
- Vorsätzliche und langanhaltende Verstöße gegen die Versicherungspflicht begründen die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Arztes.
- Auch die Fähigkeit, potenzielle Schäden aus eigenen Mitteln zu decken, entbindet nicht von der Versicherungspflicht.
Der Fall eines Schönheitschirurgen
Im Zentrum des Verfahrens stand ein Schönheitschirurg aus München, der bereits zuvor wegen verschiedener Mängel, darunter Titelmissbrauch und hygienische Defizite, aufgefallen war. Trotz mehrfacher Aufforderungen zur Behebung der Mängel und Verhängung von Ordnungsgeldern operierte der Arzt weiter. Schließlich wurden seine Praxisräume versiegelt und seine Approbation widerrufen.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Das Verwaltungsgericht München bestätigte den Widerruf der Approbation. Entscheidend war dabei nicht mehr die ursprüngliche Mängelrüge, sondern die Tatsache, dass der Arzt trotz mehrfacher Aufforderung keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnte. Über einen Zeitraum von fast einem Jahr führte er unstreitig 21 Operationen durch, darunter auch Eingriffe unter Vollnarkose. Die Richter sahen darin eine Verletzung seiner Berufspflichten und begründeten damit die Prognose seiner Unzuverlässigkeit. Die Bundesärzteordnung sieht zwar primär das Ruhen der Approbation vor, doch in Einzelfällen, insbesondere bei vorsätzlicher und langanhaltender Ausübung risikobehafteter Tätigkeiten ohne Versicherungsschutz, kann auch ein endgültiger Widerruf erfolgen.
Patientenschutz als oberstes Gebot
Das Gericht betonte, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung dem Schutz der Patienten dient. Ein Arzt, der vorsätzlich und über längere Zeit ohne Versicherungsschutz Patienten behandelt, zeige eine Nachlässigkeit zum Nachteil der Patienten. Dies gelte insbesondere bei operativen Eingriffen, bei denen erhebliche Schäden entstehen können. Die Tatsache, dass der Chirurg behauptete, er könne die geforderte Deckungssumme aus liquiden Mitteln aufbringen, änderte nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Mehrere Kunstfehler könnten theoretisch nacheinander auftreten und zu mehrfachen Inanspruchnahmen führen.
Unversicherbare Methoden sind aufzugeben
Selbst das Argument des Arztes, für seine spezialisierte minimalinvasive Chirurgie keine Versicherung finden zu können, überzeugte die Richter nicht. Sie stellten klar, dass ärztliche Tätigkeiten, für die keine Versicherung am Markt existiert, regelmäßig ein so hohes Risiko einer Patientenschädigung bergen, dass ein daraus resultierendes partielles Berufsverbot gerechtfertigt ist. Solche Tätigkeiten müssten im Zweifelsfall aufgegeben werden.
Quellen
- Keine Haftpflichtversicherung – Approbation weg, Apotheke Adhoc.

