Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Honorarberatung im Versicherungsbereich neu. Insbesondere geht es um die Zulässigkeit einer eigenständigen Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertretern und Kunden, selbst wenn eine sogenannte Nettopolice abgeschlossen wird. Dies hat weitreichende Implikationen für Versicherungsvermittler und Verbraucher gleichermaßen.
Honorarberatung in der Versicherungsbranche: Ein Überblick
Die Honorarberatung im Versicherungsbereich, bei der Kunden direkt für die Beratung zahlen und nicht über Provisionen in den Produktprämien, ist seit dem 1. Januar 2004 in Deutschland erlaubt. Sie bietet eine transparente Alternative zur provisionsbasierten Vermittlung. Allerdings ist die Umsetzung in der Praxis, insbesondere bei bestimmten Versicherungsarten wie der privaten Krankenversicherung (PKV), komplex.
BGH-Urteil stärkt eigenständige Vergütung für Versicherungsvertreter
Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 104/12) hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Versicherungsvertreter mit einem Versicherungsnehmer eine zusätzliche, selbstständige Vergütung vereinbart, insbesondere beim Abschluss einer Lebensversicherung zu einem Nettotarif. Dies bedeutet, dass die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung enthält und der Kunde den Berater direkt bezahlt.
Wichtige Erkenntnisse aus dem BGH-Urteil:
- Eine separate Vergütungsvereinbarung führt nicht automatisch zu einer Maklertätigkeit.
- Die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) wird durch eine solche Vereinbarung nicht überschritten.
- Für die Abgrenzung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist nicht entscheidend, wer die Vergütung erhält, sondern ob der Vermittler im Auftrag des Kunden oder des Versicherers handelt.
- Transparenz gegenüber dem Kunden bezüglich der Agenturbindung ist entscheidend, um eine Irreführung zu vermeiden.
Praktische Aspekte der Honorarberatung
Obwohl die Honorarberatung rechtlich zulässig ist, gibt es praktische Hürden. Bei der PKV ist eine Honorarberatung oft nicht sinnvoll, da Nettotarife fehlen. Zudem erlauben nicht alle privaten Krankenversicherungen die Einschaltung freier Makler für Tarifoptimierungen. Einige Versicherer bevorzugen weisungsgebundene Vertreter, die die Interessen des Versicherers vertreten.
Versicherer, bei denen eine kostenlose PKV-Beratung durch freie Makler oft nicht möglich ist:
- Alte Oldenburger
- Debeka
- HUK-Coburg
- Concordia
- DEVK
- LVM
- Ottonova
- Astra
- Deutsche Familienversicherung
- Envivas
- FAMK
- KUK
- IDEAL
- Janitos
- KVB
- Mecklenburgische
- PBarK
- Vigo
- VRK
- VGH
- SONO
- St. Maternus
- Württembergische
- WGV
- Würzburger
Versicherer, bei denen eine kostenlose PKV-Beratung durch freie Makler in der Regel möglich ist:
- Allianz
- ARAG
- AXA
- Barmenia
- BBKK
- Generali
- Continentale
- DBV
- Deutscher Ring
- DKV
- Gothaer
- Hallesche
- Hanse Merkur
- Inter
- LKH
- Nürnberger
- Münchener Verein
- R+V
- Signal Iduna
- SDK
- UKV
- UniVersa
Für Verbraucher ist es wichtig zu verstehen, dass eine Honorarberatung eine transparente Alternative sein kann, aber die Verfügbarkeit und Sinnhaftigkeit je nach Versicherungsart und -anbieter variieren kann. Die Entscheidung des BGH schafft hierbei mehr Klarheit für die eigenständige Vergütung von Versicherungsvertretern.
Quellen
- Selbstständige Vergütung von Versicherungsvertreter kein UWG-Verstoß, wbs.legal.
- FONDS professionell, FONDS professionell.
- PKV Tarifwechsel: Optimierte Beratung | hc consulting AG, hc consulting AG.