Bürgergeld-Empfänger: Muss das Jobcenter für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen aufkommen?

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Bürgergeld-Empfänger: Muss das Jobcenter für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen aufkommen?

Die Frage, ob das Jobcenter die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen von Bürgergeld-Empfängern übernehmen muss, sorgt immer wieder für Diskussionen. Aktuelle Gerichtsurteile und die Einschätzung von Sozialverbänden zeichnen ein klares Bild: Während die Haftpflichtversicherung unter bestimmten Umständen übernommen werden kann, ist dies bei der Hausratversicherung in der Regel nicht der Fall.

Übernahme der Haftpflichtversicherung durch das Jobcenter

  • Das Jobcenter muss in der Regel die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung übernehmen, wenn diese im Mietvertrag zwingend vorgeschrieben ist.
  • Gerichte begründen dies damit, dass die Haftpflichtversicherung Schäden abdeckt, die der Mieter an der Mietsache verursacht und somit in direktem Zusammenhang mit der Unterkunft steht.
  • Diese Kosten werden als Teil der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt.

Ablehnung der Hausratversicherung durch das Jobcenter

Die Kosten für eine Hausratversicherung werden vom Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen. Dies liegt daran, dass diese Versicherung ausschließlich das persönliche Eigentum des Mieters (wie Möbel, Kleidung, Geräte) absichert und nicht in direktem Zusammenhang mit der Mietsache selbst steht. Selbst wenn der Vermieter den Abschluss einer Hausratversicherung im Mietvertrag fordert, sehen Gerichte darin keinen ausreichenden Grund für eine Kostenübernahme durch das Jobcenter. Die Begründung lautet, dass die Hausratversicherung nicht die Mietsache, sondern das Eigentum des Mieters schützt.

Argumente von Sozialverbänden und die Konsequenzen

Sozialverbände kritisieren die Haltung des Gesetzgebers und der Jobcenter scharf. Sie argumentieren, dass die Übernahme dieser geringen Versicherungsprämien (oft nur wenige Euro pro Monat) langfristig Kosten sparen könnte. Wenn ein Bürgergeld-Empfänger beispielsweise einen Schaden verursacht und keine Haftpflichtversicherung hat, bleiben die Geschädigten auf den Kosten sitzen. Im Falle eines Schadens an der Wohnung (z.B. Wasserschaden) müsste das Jobcenter unter Umständen die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Mobiliar tragen, was potenziell teurer ist als die Prämien für eine Hausratversicherung. Experten fordern daher eine gesetzliche Regelung, die diese Kosten explizit einschließt, sei es als Teil des Regelsatzes oder als gesonderter Mehrbedarf.

Gerichtliche Entscheidungen im Detail

Mehrere Gerichte, darunter das Sozialgericht München und das Bayerische Landessozialgericht, haben bestätigt, dass die Kosten einer Hausratversicherung nicht als Unterkunftskosten nach dem SGB II anerkannt werden. Selbst die vertragliche Verpflichtung durch den Vermieter ändert an dieser Rechtsauffassung nichts. Im Gegensatz dazu gibt es Urteile, die die Übernahme von Haftpflichtversicherungsprämien befürworten, wenn diese vertraglich bindend sind. Ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 109 AS 25036/15) entschied zugunsten eines Klägers, dessen Jobcenter zur Erstattung der Haftpflicht- und Hausratversicherungsprämien als Kosten der Unterkunft verurteilt wurde, da der Mietvertrag den Abschluss zwingend vorschrieb. Dies zeigt jedoch, dass die genauen Umstände und die Formulierung im Mietvertrag entscheidend sein können.

Schlüssel Erkenntnisse

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