Corona am Arbeitsplatz: Wann eine Infektion als Berufskrankheit gilt

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Corona am Arbeitsplatz: Wann eine Infektion als Berufskrankheit gilt

Die Corona-Pandemie hat Millionen Menschen in Deutschland infiziert, und auch heute noch können Ansteckungen am Arbeitsplatz erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Infektionen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt werden, was Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach sich zieht. Dies umfasst Behandlungen und bei Langzeitfolgen eine Verletztenrente.

Wichtige Punkte zur Anerkennung von Corona als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

  • Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz kann unter bestimmten Bedingungen als Versicherungsfall anerkannt werden.
  • Die Anerkennung ist entscheidend für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie Behandlungskosten und Renten.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu melden.
  • Betroffene können die Infektion auch selbst melden, falls der Arbeitgeber dies versäumt.
  • Eine ärztliche Krankschreibung von mindestens drei Tagen ist für die Anerkennung als Arbeitsunfall oft notwendig.
  • Die Nachweispflichten variieren je nachdem, ob die Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall eingestuft wird.
  • Auch nach zunächst milden Verläufen ist eine Meldung ratsam, um spätere Langzeitfolgen abzudecken.

Der Weg zur Anerkennung: Meldung und Nachweis

Wenn Sie sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert haben, ist der erste Schritt die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Idealerweise sollte dies der Arbeitgeber tun. Weigert sich dieser, können Sie die Infektion auch selbst anzeigen. Eine ärztliche Krankschreibung von mindestens drei Tagen ist für die Anerkennung als Arbeitsunfall wichtig, auch bei leichten Symptomen, um für mögliche spätere Langzeitfolgen abgesichert zu sein.

Für die Anerkennung als Arbeitsunfall müssen Sie in der Regel einen engen Kontakt zu einer infizierten Person am Arbeitsplatz nachweisen. Dies kann durch genaue Angaben zu Zeit, Dauer, Abstand, Maskenpflicht und Lüftungssituation sowie durch Zeugen geschehen. Die gesetzliche Unfallversicherung orientiert sich hierbei an den Kriterien des Robert-Koch-Instituts für engen Kontakt.

Corona als Berufskrankheit: Wer ist besonders gefährdet?

Bestimmte Berufsgruppen haben ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko und damit gute Chancen auf Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit. Dazu zählen insbesondere Beschäftigte im Gesundheitsdienst (Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker), in der Wohlfahrtspflege und in Laboren. Für diese Personen ist der Nachweis eines konkreten Kontakts oft nicht erforderlich; es genügt der Nachweis, dass sie mit potenziell Infizierten gearbeitet haben.

Auch in anderen Berufen kann eine Infektion als Berufskrankheit gelten, wenn eine vergleichbar hohe Infektionsgefahr besteht, beispielsweise bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Körperkontakt wie bei Friseuren oder Kosmetikern. Für die breite Masse der Arbeitnehmer, wie Lehrer oder Kassierer, gibt es laut Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) keine gesicherten Hinweise auf ein generell erhöhtes Infektionsrisiko, sodass hier eher die Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht kommt.

Corona als Arbeitsunfall: Detaillierter Nachweis erforderlich

Für Arbeitnehmer, deren Beruf nicht per se ein erhöhtes Infektionsrisiko birgt, besteht die Möglichkeit, eine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall anzuzeigen. Hierfür ist ein detaillierter Nachweis des engen Kontakts zu einer infizierten Person am Arbeitsplatz unerlässlich. Die Kriterien für einen engen Kontakt umfassen unter anderem längere Gespräche bei geringem Abstand ohne Maske oder Aufenthalte in schlecht belüfteten Räumen.

Die Unfallversicherung prüft auch, ob eine private Ansteckung wahrscheinlich ist. Ist dies der Fall, wird ein Arbeitsunfall in der Regel nicht anerkannt. Wichtig ist auch, dass der Weg zur Arbeit versichert ist, jedoch nicht die Pausen, wie beispielsweise in der Betriebskantine, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmefälle.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Wird die Corona-Infektion als Versicherungsfall anerkannt, erhalten Betroffene umfassende Unterstützung. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Rehabilitationen, oft auch über den Leistungskatalog der Krankenkassen hinaus. Bei Einkommensausfällen zahlt sie ein Verletztengeld, das 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beträgt und damit höher ist als das Krankengeld.

Bei langfristigen gesundheitlichen Schäden, die die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent für länger als 26 Wochen mindern, besteht Anspruch auf eine Verletztenrente. Im Todesfall der infizierten Person erhalten Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente, die in der Regel ebenfalls höher ausfällt als Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Herausforderung bei Long-COVID und fehlenden PCR-Tests

Ein wachsendes Problem stellt die Anerkennung von Long-COVID-Symptomen als Folge einer berufsbedingten Infektion dar. Seit dem Wegfall des flächendeckenden Anspruchs auf kostenlose PCR-Tests erschwert sich der Nachweis einer Infektion, was wiederum die Chancen auf Leistungen der Unfallversicherung schmälert. Ohne eindeutigen PCR-Test wird der Nachweis einer berufsbedingten Infektion, insbesondere bei milden Verläufen, deutlich schwieriger. Rechtsanwälte für Sozialrecht empfehlen Betroffenen, alle möglichen Beweise zu sichern und sich professionelle Unterstützung zu suchen, um ihren Anspruch durchzusetzen.

Quellen

KI - Kennzeichnungspflicht

Dieser Inhalt wurde ganz oder teilweise mit Hilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Gemäß Artikel 50 der EU-KI-Verordnung sind KI-generierte Texte, Bilder, Videos und Audios als solche zu kennzeichnen. Deepfakes werden ausdrücklich als künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte offengelegt. Die Kennzeichnung erfolgt sowohl für Menschen klar erkennbar als auch in maschinenlesbarer Form.

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

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