Viele Eltern kennen den Satz: "Eltern haften für ihre Kinder." Doch wann trifft diese Aussage wirklich zu und wann bleiben Geschädigte auf ihren Kosten sitzen? Die Haftung von Eltern für ihre Kinder hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Alter des Kindes, die elterliche Aufsichtspflicht und die Art des verursachten Schadens. Es ist ein komplexes Thema, das juristische Feinheiten birgt.
Schlüsselpunkte zur elterlichen Haftung
- Kinder haften grundsätzlich nicht vor dem siebten Lebensjahr.
- Im Straßenverkehr gilt diese Grenze oft erst ab zehn Jahren.
- Eltern haften nur bei nachweislicher Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
- Die Intensität der Aufsichtspflicht variiert je nach Alter des Kindes.
- Eine private Haftpflichtversicherung ist für Eltern unerlässlich.
Das Alter des Kindes als entscheidender Faktor
Die wichtigste Regel besagt: Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften Kinder rechtlich gar nicht für Schäden, die sie verursachen. Im Straßenverkehr wurde diese Altersgrenze sogar auf zehn Jahre angehoben. Das bedeutet, dass ein achtjähriger Junge, der beim Fahrradfahren plötzlich die Spur wechselt und einen Unfall verursacht, in der Regel nicht für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Autofahrer müssen damit rechnen, dass Kinder unvorhersehbare Dinge tun. Auch für elf- oder zwölfjährige Kinder gilt: Sie können nur haftbar gemacht werden, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen. Ohne diese Einsicht und ohne eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht bleibt der Geschädigte oft auf seinen Kosten sitzen.
Die Aufsichtspflicht der Eltern
Die Intensität der Aufsichtspflicht, die Eltern ihren Kindern gegenüber haben, ist nach dem Alter gestaffelt. Ein dreijähriges Kind benötigt eine ständige Beaufsichtigung, da es wenig Einsicht in sein Handeln hat. Ein sechsjähriges Kind muss beim Spielen außerhalb der Wohnung nur gelegentlich beobachtet werden. Die Messlatte für eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist jedoch hoch angesetzt. Erst wenn Eltern beispielsweise siebenjährigen Kindern erlauben, ohne Aufsicht Feuerwerkskörper anzuzünden, könnte eine Verletzung vorliegen. Wenn ein älteres Kind bereits durch problematisches Verhalten aufgefallen ist, beispielsweise im Umgang mit Waffen, müssen Eltern intensivere Maßnahmen ergreifen, wie die Durchsuchung des Zimmers oder der Kleidung.
Weitergabe der Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
Die Aufsichtspflicht kann an Dritte weitergegeben werden, beispielsweise an ein Kindermädchen oder einen Jugendbetreuer. Wenn für diese Aufsichtsperson eine Bezahlung erfolgt, haftet sie für entstandene Schäden. Bei einer sogenannten Gefälligkeitsaufsicht, wie etwa durch die Großmutter, ist dies in der Regel nicht der Fall. Unabhängig von der direkten Haftung ist eine private Familienhaftpflichtversicherung für Eltern unverzichtbar. Sie deckt Schäden ab, die Kinder verursachen, und schützt die Familie vor hohen finanziellen Belastungen. Kinder sind in der Regel bis zum 18. Lebensjahr und darüber hinaus bis zum Ende ihrer Ausbildung mitversichert. Trotz der Wichtigkeit dieser Versicherung haben nur etwa 60 Prozent der Deutschen eine solche Police abgeschlossen. Ohne Versicherungsschutz kann ein Kind, das haftbar gemacht wird, möglicherweise ein Leben lang für entstandene Schäden zahlen müssen.
Quellen
- Eltern haften nicht immer für ihre Kinder – Deutsches Ärzteblatt, Deutsches Ärzteblatt.
- Versicherung: Achtjähriger Feuerteufel – wie haften die Eltern? | Recht, www.haufe.de.

