Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen (GKV) keine Wahltarife für besondere Zusatzleistungen anbieten dürfen, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Dies betrifft Leistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, die bisher von privaten Krankenversicherern (PKV) angeboten wurden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für hunderttausende Versicherte und wirft Fragen bezüglich bestehender Verträge auf.
Kernpunkte des Urteils
- Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Wahltarife für individuelle Zusatzleistungen anbieten, die nicht explizit im Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen sind.
- Leistungen wie besondere Auslandskrankenschutz* Die AOK Rheinland/Hamburg darf solche Tarife nicht mehr anbieten. Bestehende Verträge sind rechtlich fragwürdig und könnten zu Schadensersatzansprüchen führen. Die GKV-Anbieter suchen nach Lösungen, oft in Kooperation mit privaten Versicherern. Das Urteil stärkt die Position der PKV und schränkt den Wettbewerb im GKV-Bereich ein. Auch Rabatte bei Vorteilspartnern, wie Kochkurse oder Gutscheine, sind untersagt, da sie den gesetzlichen Aufgabenbereich der GKV überschreiten.
Hintergrund des Streits
Der Streit entzündete sich an der Auslegung von § 53 Abs. 4 SGB V, der gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit zur Kostenerstattung durch Wahltarife einräumt. Ursprünglich vom Gesetzgeber zur Stärkung des Wettbewerbs eingeführt, wurde die Auslegung der Regelung kontrovers diskutiert. Private Krankenversicherer sahen sich durch die Angebote der GKV in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt und klagten gegen die AOK Rheinland/Hamburg. Das BSG hat nun entschieden, dass die GKV ihren Tätigkeitsbereich nicht unzulässig erweitern darf und die Angebote der AOK Rheinland/Hamburg rechtswidrig sind.
Auswirkungen für Versicherte und Kassen
Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf hunderttausende Versicherte, die solche Wahltarife abgeschlossen haben. Bestehende Verträge sind nun ungültig, was die GKV-Kassen in eine schwierige Lage bringt. Sie sind vertraglich verpflichtet, Leistungen zu gewähren, die sie nicht mehr anbieten dürfen. Es wird erwartet, dass die Kassen versuchen werden, diese Lücke durch Kooperationen mit privaten Krankenversicherern zu schließen, um den Versicherten weiterhin Versicherungsschutz zu bieten. Langfristig könnte dies zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen GKV und PKV führen.
Positionen der Verbände
Der PKV-Verband begrüßte das Urteil und sieht darin eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung, dass derartige Wahltarife rechtswidrig seien und zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen führten. Die AOK Rheinland/Hamburg bedauert die Entscheidung und weist darauf hin, dass viele Menschen, insbesondere mit Vorerkrankungen, nun Schwierigkeiten haben könnten, sich zu vertretbaren Konditionen abzusichern. Die Kasse kündigte an, in Kooperation mit einem privaten Partner eine Lösung für ihre Versicherten zu finden.
Quellen
- Keine Extras per Wahltarif bei der GKV, LTO.de – Legal Tribune Online.
- Bundessozialgericht setzt Krankenkassen bei Wahltarifen enge Grenzen, Versicherungsbote.
- Bundessozialgericht setzt Krankenkassen enge Grenzen bei Wahltarifen – News – Deutsches Ärzteblatt, Deutsches Ärzteblatt.

