Krankenkassen: Zu Unrecht geforderte Beiträge für nebenberuflich Selbstständige

Woman receiving a letter from an insurance company looking concerned.

Krankenkassen: Zu Unrecht geforderte Beiträge für nebenberuflich Selbstständige

Krankenkassen haben in der Vergangenheit zu Unrecht Beiträge von nebenberuflich Selbstständigen gefordert, insbesondere wenn es um geringe Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ging. Ein Gerichtsurteil und eine Gesetzesänderung haben nun Klarheit geschaffen und Betroffene entlastet.

Gerichtsurteil stärkt Rechte nebenberuflich Selbstständiger

Eine Verbraucherin sah sich mit einer Forderung von rund 6.000 Euro an zusätzlichen Krankenkassenbeiträgen konfrontiert, nachdem sie eine kleine Auszahlung von 263 Euro aus einem Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhalten hatte. Die Krankenkasse wertete diese Bagatellauszahlung als "Versorgungsbezug" und wollte daraufhin auch Einkünfte aus ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit beitragspflichtig machen. Mit Hilfe der Verbraucherzentrale und einer Klage vor dem Sozialgericht konnte die Frau jedoch erfolgreich dagegen vorgehen. Das Gericht entschied, dass die Auszahlung kein Versorgungsbezug sei und die nebenberufliche Selbstständigkeit weiterhin beitragsfrei bleibe.

  • Geringe Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge dürfen nicht zur Beitragspflicht für nebenberuflich Selbstständige führen.
  • Krankenkassen liegen nicht immer richtig mit ihren Beitragsforderungen.
  • Gerichtsverfahren sind für Klagende in diesem Bereich kostenfrei.

Gesetzesänderung beendet Ungerechtigkeit bei verspäteten Bescheiden

Eine weitere Ungerechtigkeit betraf Versicherte, die ihre Einkommensbescheide für die Krankenkassenbeiträge zu spät einreichten. Ein Ehepaar sollte beispielsweise über 7.900 Euro nachzahlen, obwohl sie nur einen Teil davon bereits in Raten beglichen hatten. Dies lag an einer Regelung, die bei verspäteten Einreichungen hohe Nachzahlungen vorsah, selbst bei geringem Einkommen aus der Nebentätigkeit. Dank Berichterstattung des SWR und dem Engagement der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wurde eine Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch vorgenommen. Diese tritt rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 in Kraft und ermöglicht Betroffenen, ihre Bescheide bis zum 16. Dezember 2024 nachzureichen. Auch diejenigen, die nicht geklagt hatten, profitieren von dieser Regelung und erhalten zu viel gezahlte Beiträge zurück.

Wann sind Selbstständige beitragspflichtig?

Die Einstufung einer selbstständigen Tätigkeit als haupt- oder nebenberuflich ist entscheidend für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge. Überwiegt die angestellte Tätigkeit, bleiben die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Regel beitragsfrei. Wird die selbstständige Tätigkeit jedoch als hauptberuflich eingestuft, müssen Beiträge auf alle Einkünfte erhoben werden, was zu erheblichen Mehrbelastungen führen kann. Es ist daher ratsam, die Einstufung der eigenen Tätigkeit genau zu prüfen.

Quellen

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