Neue Pflichten für Berufshaftpflichtversicherung: Was Praxen jetzt wissen müssen

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Neue Pflichten für Berufshaftpflichtversicherung: Was Praxen jetzt wissen müssen

Seit Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen müssen Praxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) ihre Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Diese Änderung, die auf einer Novelle des Sozialgesetzbuches basiert, zielt darauf ab, Patienten besser vor den finanziellen Folgen von Behandlungsfehlern zu schützen und die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen zu stärken.

Wichtige Neuerungen im Überblick

  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ist nun eine vertragsärztliche Pflicht.
  • Festlegung von Mindestversicherungssummen für Einzelpraxen und BAGs.
  • Konsequenzen bei Nichteinhaltung reichen bis zum Ruhen der Zulassung.

Gesetzliche Grundlagen und Nachweispflicht

Die Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung ist nun gesetzlich verankert (§ 95e SGB V). Dies gilt für zugelassene Ärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) und ermächtigte Ärzte. Der Nachweis muss dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden, andernfalls droht das Ruhen der Zulassung. Die Frist für die erstmalige Vorlage des Nachweises ist der 31. März 2023, wobei die Aufforderung durch die Zulassungsausschüsse bis zum 20. Juli 2023 erfolgen muss.

Mindestversicherungssummen und deren Staffelung

Die neuen Regelungen sehen gestaffelte Mindestversicherungssummen vor, um den unterschiedlichen Haftungsrisiken gerecht zu werden:

  • Einzelzulassungen und ermächtigte Ärzte: Mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung darf das Doppelte der Mindestsumme nicht unterschreiten.
  • MVZ, BAGs und Praxen mit Angestellten: Mindestens fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung darf das Dreifache der Mindestsumme nicht unterschreiten.

Diese Summen sind als absolute Untergrenzen zu verstehen. Das individuelle Haftungsrisiko, abhängig von Facharztgruppe, Leistungsspektrum und Patientengruppe, kann höhere Versicherungssummen erforderlich machen.

Der Nachweis der Versicherung

Als Nachweis dient eine „Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG“. Diese ist vom Versicherer auszustellen und enthält Angaben zur Versicherungssumme und zur gesetzlichen Grundlage. Sie ist nicht mit dem Versicherungsvertrag oder einer vorläufigen Deckungszusage zu verwechseln.

Konsequenzen bei Verstößen

Fehlt der erforderliche Nachweis, fordert der Zulassungsausschuss diesen zunächst nach. Kommt der Leistungserbringer der Aufforderung nicht nach, kann das Ruhen der Zulassung angeordnet werden. Wird der Nachweis innerhalb von zwei Jahren nach Anordnung des Ruhens nicht erbracht, kann die Zulassung entzogen werden. Verstöße werden zudem den zuständigen Kammern gemeldet.

Besondere Regelungen für Sozietäten

Mit der BRAO-Reform sind nun auch Sozietäten unabhängig von ihrer Rechtsform verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssummen variieren je nach Größe und Haftungsbeschränkung der Sozietät. Es ist weiterhin eine persönliche Versicherung der einzelnen Berufsträger erforderlich, die jedoch in einer Police zusammengefasst werden kann.

Fazit

Die neuen Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung erfordern eine zeitnahe Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Verträge. Praxen und BAGs sollten sich frühzeitig mit ihren Versicherern in Verbindung setzen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und potenzielle Risiken zu minimieren.

Quellen

KI - Kennzeichnungspflicht

Dieser Inhalt wurde ganz oder teilweise mit Hilfe künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Gemäß Artikel 50 der EU-KI-Verordnung sind KI-generierte Texte, Bilder, Videos und Audios als solche zu kennzeichnen. Deepfakes werden ausdrücklich als künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte offengelegt. Die Kennzeichnung erfolgt sowohl für Menschen klar erkennbar als auch in maschinenlesbarer Form.

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