Versicherer muss nicht jedes Gutachten offenlegen: OGH klärt Rechte des Versicherungsnehmers

Insurance employee gives documents to a businessman.

Versicherer muss nicht jedes Gutachten offenlegen: OGH klärt Rechte des Versicherungsnehmers

Ein Versicherungsnehmer (VN) pochte auf die Herausgabe eines kriminaltechnologischen Gutachtens, das sein Versicherer eingeholt hatte. Er argumentierte, dass eine gesetzliche Bestimmung, die Versicherer zur Herausgabe ärztlicher Gutachten verpflichtet, analog auch auf andere Sachverständigengutachten angewendet werden müsse. Diese Ansicht wurde jedoch von den Gerichten in allen Instanzen abgewiesen.

Kein Recht auf Herausgabe nicht-ärztlicher Gutachten

  • Gerichte weisen Klage auf Herausgabe eines kriminaltechnologischen Gutachtens ab.
  • Gesetzliche Regelung zur Herausgabe ärztlicher Gutachten ist nicht analog auf andere Gutachten anwendbar.
  • Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers schränkt Herausgabepflicht auf ärztliche Gutachten ein.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH)

Der OGH stellte klar, dass eine Analogie nur dann zulässig ist, wenn eine planwidrige Lücke im Gesetz vorliegt. Im vorliegenden Fall sahen die Richter keine solche Lücke. Die Beschränkung der Herausgabepflicht auf Gutachten, die auf einer ärztlichen Untersuchung basieren und bei denen der Versicherte mitgewirkt hat, sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die sich klar aus dem Gesetzestext und den Materialien ergebe.

Hintergrund und Kommentar

Die aktuelle Gesetzesbestimmung (§ 11c Abs. 2 VersVG) entstand als Reaktion auf eine frühere Entscheidung des OGH, die besagte, dass VN kein Recht auf Einsicht in ärztliche Gutachten des Versicherers haben. Im Zuge der Versicherungsrechtsnovelle 1994 wurde diese Herausgabepflicht geschaffen, um das Versicherungsrecht kundenfreundlicher zu gestalten und Streitigkeiten zu vermeiden. Kritiker bemängeln jedoch, dass der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht hat, dass es auch andere Arten von Gutachten als ärztliche gibt. Eine analoge Anwendung der Regelung auf nicht-ärztliche Gutachten wäre aus Sicht mancher vertretbar, um mühsame Auseinandersetzungen, beispielsweise in der Sachversicherung, zu vermeiden. Zwar gelten Gutachten grundsätzlich als gemeinschaftliche Urkunden, deren Herausgabe nicht verweigert werden darf, doch im konkreten Fall ist dies fraglich, da das kriminaltechnologische Gutachten wahrscheinlich ohne Mitwirkung des VN eingeholt wurde.

Quellen

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