Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass eine private Unfallversicherung auch dann leisten muss, wenn ein Skiunfall zu einer Verletzung führt, die durch eine altersbedingte Vorerkrankung mitverursacht wurde. Die Versicherung hatte die Zahlung verweigert und auf degenerative Vorschäden verwiesen, doch das Gericht sah den Unfall als mitursächlich für die Verletzung an.
Wichtige Erkenntnisse
- Eine Unfallversicherung muss zahlen, wenn der Unfall für den Gesundheitsschaden mitursächlich war, auch bei bestehenden, aber beschwerdefreien Verschleißerscheinungen.
- Altersbedingte Abnutzungen ohne vorherige Beschwerden gelten nicht als "Gebrechen" im Sinne von Mitwirkungsregelungen.
- Der Versicherer muss nachweisen, dass Vorschäden über das altersübliche Maß hinausgingen, um die Leistung zu verweigern.
Der Fall vor Gericht
Eine Skifahrerin erlitt bei einem Sturz eine Schulterverletzung, die als vollständige Ruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert wurde. Dies führte zu einem Invaliditätsgrad von 14 Prozent. Ihre private Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen und argumentierte, dass degenerative Vorschäden in der Schulter ursächlich oder mitverantwortlich für den Schaden seien.
Das Urteil des OLG Dresden
Das OLG Dresden entschied am 21. Januar 2025 (Az. 4 U 1079/23), dass der Sturz beim Skifahren zumindest mitursächlich für die Ruptur war. Dies sei ausreichend, um den Versicherungsschutz auszulösen. Das Gericht stützte sich dabei auf Sachverständigengutachten, die besagten, dass der Unfall das Fortschreiten zu einer vollständigen Ruptur entscheidend ausgelöst hatte.
Das Gericht stellte klar, dass normale, altersentsprechende Abnutzungen ohne vorherige Beschwerden kein "Gebrechen" darstellen, das zu einer Kürzung der Leistung führen würde. Nur wenn der Versicherer nachweisen kann, dass Vorschäden das altersübliche Maß überschritten, käme ein Abzug in Betracht. Diesen Beweis konnte die Versicherung im vorliegenden Fall nicht erbringen.
Stärkung der Versicherungsnehmerrechte
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern erheblich. Es macht deutlich, dass Versicherer eine Leistung nicht pauschal mit Verweis auf altersbedingte Verschleißerscheinungen ablehnen können. Solange der Unfall nachweislich kausal für die gesundheitliche Beeinträchtigung ist, muss die Versicherung leisten.