Ab dem 1. Januar 2026 treten bedeutende Änderungen in der deutschen Sozialversicherung in Kraft. Diese betreffen vor allem die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung. Für Gutverdiener steigen die Beiträge, während sich für Normalverdiener und ihre Arbeitgeber voraussichtlich wenig ändert. Auch für Minijobber und Bezieher von Krankengeld gibt es Anpassungen.
Wichtige Eckpunkte der Änderungen
- Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen.
- Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich ebenfalls.
- Für Minijobs steigt die Verdienstgrenze.
- Regelungen für Krankengeldbezieher und Minijobber bleiben weitgehend bestehen, mit Anpassungen bei der Minijob-Grenze.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind entscheidend dafür, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Ab 2026 steigen diese Grenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 69.750 Euro (monatlich 5.812,50 Euro). Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die monatliche Grenze bei 8.450 Euro.
Diese Anhebungen führen dazu, dass Personen mit höherem Einkommen mehr Beiträge zahlen müssen, da ihr Einkommen nun stärker in die Beitragsberechnung einfließt. Für Normalverdiener, deren Einkommen unterhalb dieser Grenzen liegt, ändern sich die Beiträge durch die Anpassung der Sätze nicht. Die Bundesregierung betont, dass diese jährliche Anpassung notwendig ist, um die Finanzierung der Sozialversicherung stabil zu halten und eine Verschiebung der Kosten auf niedrigere Einkommen zu vermeiden.
Auswirkungen auf die Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, markiert die Grenze, ab der Beschäftigte aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ausscheiden und sich privat versichern können. Diese Grenze steigt 2026 auf jährlich 77.400 Euro (monatlich 6.450 Euro). Wer dieses Einkommen überschreitet, kann sich weiterhin privat versichern. Arbeitnehmer, deren Gehalt unterhalb dieser Grenze liegt, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für privat Versicherte über 55 Jahren, deren Einkommen die Grenze nicht mehr überschreitet, ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht mehr möglich.
Änderungen bei Minijobs und Krankengeld
Ab 2026 steigt die Minijob-Grenze voraussichtlich auf 603 Euro monatlich, gekoppelt an den gesetzlichen Mindestlohn. Ein Minijob allein begründet keinen Anspruch auf Krankengeld. Wer jedoch einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hat und Minijob-Einkommen bezieht, hat über den Hauptjob Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird jedoch nicht durch das Minijob-Einkommen erhöht. Ein Minijob während des Krankengeldbezugs ist grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern die Tätigkeit die Genesung nicht gefährdet und dies ärztlich bestätigt wird. Das Einkommen aus einem solchen Minijob wird nicht auf das Krankengeld angerechnet, da es krankenversicherungsfrei ist. Wichtig ist jedoch die Meldung an die Krankenkasse und die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Quellen
- Krankenversicherung: 2026 gelten höhere Versicherungspflichtgrenzen, Neue Gladbecker Zeitung.
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026 | Bundesregierung, bundesregierung.de.
- Finanzieller Vorteil für Versicherte ab 2026 / Mobil Krankenkasse führt neuen …, Presseportal.
- Krankengeld und MiniJob: Das ändert sich ab 2026, Gegen Hartz IV.
- Höhere Beiträge vor allem für gut ausgebildetes Fachpersonal, Verband der Privaten Krankenversicherung e.V..

