Kurz gesagt: Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 2 bis 5; bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Sie beantragen Leistungen formlos bei der Pflegekasse. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest; Leistungen gibt es ab Antragstellung.
Das Wichtigste in Kürze
Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Es kommt bei Pflegegrad 2 bis 5 infrage; Pflegegrad 1 ist davon ausgenommen. Den Antrag können Sie formlos bei der Pflegekasse stellen. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst legt die Pflegekasse den Pflegegrad fest. Die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und deckt nicht zwangsläufig alle Kosten der Versorgung.
- Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad.
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind unterschiedliche Leistungen.
- Leistungen gibt es ab dem Tag der Antragstellung.
- Die aktuellen Beträge sind gesetzlich geregelt und können sich ändern.
Hintergrund
Die soziale Pflegeversicherung unterstützt Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, deckt aber nicht sämtliche Kosten ab. Je nach Versorgung können Eigenanteile entstehen. Pflegegeld ist eine der möglichen Leistungen. Daneben gibt es unter anderem Pflegesachleistungen und weitere Unterstützungsleistungen.
Es gibt fünf Pflegegrade. Für die Einstufung wird die pflegebedürftige Person durch den Medizinischen Dienst begutachtet. Anschließend stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest. Die Pflegekasse entscheidet damit auch, welche Leistungen auf Grundlage des festgestellten Pflegegrads infrage kommen.
Die Höhe des Pflegegelds ist nach Pflegegrad gestaffelt. Für Pflegegrad 1 ist kein Pflegegeld vorgesehen. Die monatlichen Beträge für das angegebene Datenjahr sind:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Datenstand: 2026. Leistungsbeträge können sich durch gesetzliche Änderungen verändern. Prüfen Sie daher die aktuellen Angaben bei Ihrer Pflegekasse.
So funktioniert es in der Praxis
Pflegegeld beantragen
Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Dafür genügt ein formloser Antrag. Sie können darin deutlich machen, dass Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen möchten. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und einen Nachweis über die Übermittlung auf. So können Sie später nachvollziehen, wann der Antrag gestellt wurde.
Leistungen gibt es ab Antragstellung. Warten Sie deshalb nicht erst auf die Begutachtung, wenn Sie Unterstützung benötigen und einen Antrag stellen möchten. Die Pflegekasse informiert Sie über die nächsten Schritte.
Begutachtung abwarten und Bescheid prüfen
Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Auf dieser Grundlage stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest und teilt die Entscheidung mit. Prüfen Sie den Bescheid: Achten Sie darauf, welcher Pflegegrad festgestellt wurde und welche Leistungen genannt sind.
Wenn Sie mit der Entscheidung zum Pflegegrad nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Begründen Sie, welche Einschätzung aus Ihrer Sicht nicht zutrifft. Bei Fragen zum Vorgehen können Sie sich an die Pflegekasse oder eine geeignete Beratungsstelle wenden.
Pflegegeld und andere Leistungen einordnen
Pflegegeld ist nicht dasselbe wie eine Pflegesachleistung. Die monatlichen Beträge für Pflegesachleistungen sind ebenfalls nach Pflegegrad gestaffelt:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Weitere Leistungen können je nach Pflegegrad und Situation ebenfalls eine Rolle spielen. Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegegraden in Höhe von 131 € zur Verfügung. Ab Pflegegrad 2 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind bis zu 42 € im Monat vorgesehen. Für eine Wohnraumanpassung können bis zu 4.180 € je Maßnahme infrage kommen.
Diese Leistungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke. Ob und in welcher Form sie für Ihre Situation infrage kommen, sollten Sie mit der Pflegekasse klären.
Das sollten Sie beachten
Pflegegeld ist keine vollständige Finanzierung der Pflege. Auch wenn Leistungen der Pflegeversicherung bewilligt werden, können Kosten verbleiben, die selbst getragen werden müssen. Prüfen Sie deshalb nicht nur die Höhe des Pflegegelds, sondern auch den voraussichtlichen Unterstützungsbedarf und weitere infrage kommende Leistungen.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollten nicht gleichgesetzt werden: Es handelt sich um unterschiedliche Leistungsarten. Welche Unterstützung passend ist, hängt von der konkreten Versorgungssituation ab. Die Angaben in diesem Ratgeber ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls durch die Pflegekasse.
Achten Sie außerdem auf den Zeitpunkt der Antragstellung und bewahren Sie den Bescheid auf. Wenn Sie gegen die Feststellung des Pflegegrads vorgehen möchten, beachten Sie die im Bescheid genannten Hinweise und die gesetzliche Widerspruchsfrist. Bei Unsicherheit zum Bescheid oder zu Ihren Rechten kann eine Beratung durch die Pflegekasse oder eine unabhängige Beratungsstelle hilfreich sein.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Beratung kann helfen, wenn unklar ist, welche Leistungen neben dem Pflegegeld infrage kommen, wie der Bescheid zu verstehen ist oder wie Sie auf eine Einstufung reagieren können. Die Pflegekasse kann Auskunft zu den gesetzlichen Leistungen und zum Antragsverfahren geben. Bei rechtlichen Fragen zum Bescheid kann zusätzlich eine unabhängige Beratungsstelle unterstützen.
Ein Vergleich von Versicherungsprodukten ist nicht automatisch nötig, nur weil Pflegegeld beantragt wird. Klären Sie zunächst, welche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für Ihre Situation gelten und welche Kosten voraussichtlich selbst zu tragen sind. Dieser Überblick kann eine Grundlage für weitere Entscheidungen sein, ist aber keine Produktempfehlung.
Häufige Fragen
Wer kann Pflegegeld erhalten?
Pflegegeld kommt bei festgestelltem Pflegegrad 2 bis 5 infrage. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Die Pflegekasse stellt den Pflegegrad nach der Begutachtung fest.
Wo stelle ich den Antrag auf Pflegegeld?
Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt. Leistungen gibt es ab Antragstellung.
Wer legt den Pflegegrad fest?
Der Medizinische Dienst begutachtet die pflegebedürftige Person. Die Pflegekasse stellt anschließend den Pflegegrad fest.
Ist Pflegegeld dasselbe wie eine Pflegesachleistung?
Nein. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind unterschiedliche Leistungen. Welche davon infrage kommen, hängt unter anderem vom festgestellten Pflegegrad und der Versorgungssituation ab.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Pflegegrad nicht einverstanden bin?
Gegen die Entscheidung zum Pflegegrad können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen. Die Frist und Hinweise zum Vorgehen finden Sie im Bescheid. Bei Unsicherheit können Sie sich an die Pflegekasse oder eine Beratungsstelle wenden.
Deckt Pflegegeld alle Pflegekosten?
Nein. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Je nach Versorgung können Eigenanteile und weitere Kosten entstehen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

