Kurz gesagt: Die Pflegegrade 1 bis 5 unterscheiden sich durch die Leistungen, die aus der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest. Die Versicherung ist eine Teilabsicherung: Kosten können offenbleiben und müssen dann möglicherweise selbst getragen werden.
Die Pflegegrade 1 bis 5 unterscheiden sich vor allem darin, welche Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung möglich sind. Die Pflegekasse stellt den Pflegegrad nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest. Die Versicherung ist eine Teilabsicherung und deckt nicht zwingend alle Kosten der Versorgung.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt fünf Pflegegrade. Über die Einstufung entscheidet die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
- Einen Antrag können Sie formlos bei der Pflegekasse stellen. Leistungen gibt es ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
- Pflegegeld ist für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen; Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch darauf. Pflegesachleistungen sind für Pflegegrad 2 bis 5 mit unterschiedlichen Beträgen aufgeführt.
- Der Entlastungsbetrag gilt für alle Pflegegrade. Weitere Leistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinzukommen.
- Die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Eigenanteile können entstehen, wenn die Kosten höher sind als die Leistungen.
Hintergrund
Ein Pflegegrad beschreibt die Einstufung, auf deren Grundlage die Pflegekasse Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung gewährt. Es gibt fünf Pflegegrade. Welche Einstufung im Einzelfall zutrifft, wird nicht allein durch einen selbst gewählten Antrag festgelegt: Zunächst findet eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst statt, anschließend stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest.
Die Leistungen unterscheiden sich je nach Pflegegrad. Pflegegrad 1 hat kein Pflegegeld. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind monatliche Pflegegeldbeträge vorgesehen; auch die Beträge für Pflegesachleistungen unterscheiden sich zwischen diesen Pflegegraden. Der Entlastungsbetrag gilt dagegen für alle Pflegegrade.
Die Beträge für Pflegegeld und weitere Leistungen beziehen sich auf 2026. Leistungsbeträge können sich durch gesetzliche Änderungen ändern. Prüfen Sie deshalb die aktuell geltenden Angaben bei Ihrer Pflegekasse.
So funktioniert es in der Praxis
1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
Stellen Sie den Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse. Das ist formlos möglich. Halten Sie fest, wann der Antrag eingereicht wurde: Leistungen gibt es ab Antragstellung. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie den Antrag einreichen sollen, fragen Sie direkt bei der Pflegekasse nach.
2. Begutachtung abwarten
Nach dem Antrag erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Diese Begutachtung ist die Grundlage für die Feststellung des Pflegegrads. Die Pflegekasse entscheidet anschließend, welcher Pflegegrad festgestellt wird.
3. Bescheid prüfen
Im Bescheid steht, welchen Pflegegrad die Pflegekasse festgestellt hat. Prüfen Sie, ob die Entscheidung und die darin genannten Leistungen Ihre Situation nachvollziehbar abbilden. Wenn etwas unklar ist, können Sie die Begründung bei der Pflegekasse erfragen.
4. Leistungen passend zum Pflegegrad einordnen
Die folgende Übersicht zeigt die in den Faktenvorgaben aufgeführten Leistungen. Ob eine Leistung im Einzelfall genutzt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Situation.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld pro Monat | Kein Pflegegeld | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen pro Monat | — | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag pro Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können bis zu 42 € im Monat vorgesehen sein. Für eine Wohnraumanpassung kann der Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme betragen. Für diese Leistungen gelten Voraussetzungen; die Pflegekasse kann erläutern, welche Nachweise oder Schritte im konkreten Fall nötig sind.
Das sollten Sie beachten
Ein Pflegegrad bedeutet keine vollständige Kostenübernahme. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die verfügbaren Leistungen, kann eine Versorgungslücke entstehen. Daraus können Eigenanteile folgen. Lassen Sie sich vor einer Entscheidung über eine Versorgung oder Maßnahme erklären, welche Kosten voraussichtlich anfallen und welche Leistungen dafür geprüft werden können.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind unterschiedliche Leistungsarten. Die Übersicht zeigt die jeweiligen Beträge nach Pflegegrad. Sie ersetzt keine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und sagt nicht aus, dass jede Leistung in jeder Situation automatisch gewährt wird. Für Pflegegrad 1 ist in den vorliegenden Leistungsangaben kein Pflegegeld ausgewiesen; der Entlastungsbetrag gilt für alle Pflegegrade.
Achten Sie auf den Bescheid und die Widerspruchsmöglichkeit. Wenn Sie die Feststellung des Pflegegrads für nicht zutreffend halten, ist gegen den Bescheid ein Widerspruch innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe möglich. Die Frist und die Hinweise im Bescheid sollten Sie sorgfältig prüfen. Bei Fragen zum konkreten Vorgehen kann die Pflegekasse Auskunft geben; bei einer rechtlichen Einzelfallfrage kann eine unabhängige Beratungsstelle unterstützen.
Prüfen Sie den Datenstand. Leistungsbeträge können sich gesetzlich ändern. Die hier genannten Beträge beziehen sich auf 2026. Maßgeblich sind die aktuellen Informationen der Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Beratung kann hilfreich sein, wenn Sie den Bescheid nicht nachvollziehen können, Leistungen kombinieren oder beantragen möchten oder die voraussichtlichen Eigenanteile schwer einzuschätzen sind. Fragen Sie zunächst bei der Pflegekasse nach den geltenden Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen. Bei einem Widerspruch oder einer anderen rechtlichen Einzelfallfrage kann zusätzlich eine unabhängige Pflegeberatung oder eine qualifizierte Beratungsstelle unterstützen.
Ein Vergleich ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie unterschiedliche Wege der Versorgung oder zusätzliche Absicherungsmöglichkeiten prüfen. Dabei sollte zuerst klar sein, welche Leistungen die soziale Pflegeversicherung tatsächlich umfasst und welche Kosten offenbleiben könnten. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein Versicherungsprodukt nötig oder passend ist. Eine Entscheidung sollte sich an der persönlichen Situation und den möglichen Eigenanteilen orientieren, nicht an pauschalen Empfehlungen.
Häufige Fragen
Wer legt den Pflegegrad fest?
Die Pflegekasse stellt den Pflegegrad nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest. Die Einstufung ergibt sich also nicht allein aus dem Antrag.
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Sie können den Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen. Leistungen gibt es ab Antragstellung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, wie Sie den Antrag am besten einreichen.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegrad 1 hat kein Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag gilt hingegen für alle Pflegegrade.
Können die Leistungen alle Pflegekosten abdecken?
Nicht unbedingt. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Wenn die Kosten höher sind als die verfügbaren Leistungen, können Eigenanteile entstehen.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?
Sie können gegen den Bescheid innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Widerspruch einlegen. Prüfen Sie die Frist und Hinweise im Bescheid. Bei Fragen zum Vorgehen hilft die Pflegekasse; bei einer Rechtsfrage im Einzelfall kann eine qualifizierte Beratungsstelle unterstützen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

