Kurz gesagt: Pflegesachleistungen sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für die häusliche Pflege. Die Pflegekasse kann sie ab Antragstellung übernehmen, wenn ein Pflegegrad festgestellt ist und die Voraussetzungen erfüllt sind. Wie viel vorgesehen ist, hängt vom Pflegegrad ab; die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung und deckt nicht alle Kosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegesachleistungen sind für häusliche Pflege vorgesehen und werden nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt.
- Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Pflegekasse stellt diesen nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest.
- Den Antrag können Sie formlos bei der Pflegekasse stellen. Leistungen gibt es ab Antragstellung.
- Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Trotz Leistungen können Eigenanteile und weitere Kosten entstehen.
Hintergrund
Pflegesachleistungen sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, die für die häusliche Pflege eingesetzt werden können. Anders als Pflegegeld sind sie nicht dafür gedacht, als Geldbetrag frei zur Verfügung zu stehen. Entscheidend ist der festgestellte Pflegegrad: Es gibt fünf Pflegegrade, und für die Pflegegrade zwei bis fünf sind monatliche Beträge für Pflegesachleistungen vorgesehen. Bei Pflegegrad eins gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld; für Pflegesachleistungen ist in den Faktenvorgaben kein Betrag ausgewiesen.
Die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad, nachdem der Medizinische Dienst die Situation begutachtet hat. Einen Antrag auf Pflegeleistungen können Sie zunächst formlos bei der Pflegekasse stellen. Leistungen gibt es ab Antragstellung. Deshalb ist es sinnvoll, den Antrag nicht aufzuschieben, wenn Unterstützung benötigt wird. Welche konkreten Schritte danach erforderlich sind, klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld im Überblick
Die folgenden monatlichen Beträge gelten für 2026. Sie sind gesetzlich geregelt und können sich ändern. Prüfen Sie deshalb den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen pro Monat | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|---|
| Zwei | 796 € | 347 € |
| Drei | 1.497 € | 599 € |
| Vier | 1.859 € | 800 € |
| Fünf | 2.299 € | 990 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind unterschiedliche Leistungsarten. Pflegegeld wird als Geldleistung erbracht; Pflegesachleistungen sind für die häusliche Pflege vorgesehen. Die Tabelle zeigt die jeweils vorgesehenen monatlichen Beträge. Sie sagt nicht aus, dass damit sämtliche Kosten der Pflege gedeckt sind.
So funktioniert es in der Praxis
Antrag stellen
Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Dafür genügt zunächst ein formloser Antrag. Halten Sie fest, wann Sie ihn gestellt haben, denn Leistungen gibt es ab Antragstellung. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie den Antrag formulieren oder welche Unterlagen die Pflegekasse benötigt, fragen Sie dort nach.
Begutachtung abwarten und Bescheid prüfen
Nach dem Antrag erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Auf dieser Grundlage stellt die Pflegekasse den Pflegegrad fest und informiert Sie mit einem Bescheid. Prüfen Sie, ob die Angaben im Bescheid zu Ihrer Situation passen und welcher Pflegegrad festgestellt wurde. Die Höhe der vorgesehenen Pflegesachleistung richtet sich nach diesem Pflegegrad.
Pflegebedarf und Kosten klären
Klären Sie mit der Pflegekasse, welche Pflegesachleistungen in Ihrer Situation infrage kommen und wie die Abrechnung erfolgt. Fragen Sie auch, welche Kosten möglicherweise selbst zu tragen sind. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung: Reicht die Leistung nicht für den gesamten Unterstützungsbedarf, kann eine Versorgungslücke mit Eigenanteilen entstehen.
Neben Pflegesachleistungen gibt es weitere Leistungen, die je nach Pflegegrad und Voraussetzungen relevant sein können. Dazu zählen der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade von 131 € pro Monat sowie – ab Pflegegrad zwei – ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von 3.539 €. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind bis zu 42 € im Monat vorgesehen; für eine Wohnraumanpassung bis zu 4.180 € je Maßnahme. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen genutzt werden können, sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse klären.
Das sollten Sie beachten
Pflegesachleistungen decken nicht automatisch den gesamten Bedarf. Die Pflegeversicherung übernimmt nicht alle Kosten der Versorgung. Prüfen Sie daher, welche Kosten zusätzlich anfallen können und wer sie trägt. Die tatsächliche finanzielle Belastung hängt von der individuellen Versorgung ab.
Der Pflegegrad ist für die Leistungshöhe entscheidend. Die Pflegekasse stellt ihn nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest. Wenn Sie den Bescheid nicht nachvollziehen können oder die Einschätzung aus Ihrer Sicht wichtige Aspekte nicht berücksichtigt, bitten Sie die Pflegekasse um Erläuterung.
Ein Widerspruch ist möglich. Gegen einen Bescheid zum Pflegegrad können Sie innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Wenn Sie diesen Schritt erwägen, lassen Sie sich bei der Pflegekasse oder einer geeigneten Beratungsstelle zu Ihrem konkreten Bescheid informieren. Die Frist und die Einzelheiten sollten Sie dem Bescheid entnehmen.
Leistungsbeträge können sich ändern. Die genannten Beträge beziehen sich auf 2026. Für den aktuellen Stand sind die Informationen Ihrer Pflegekasse maßgeblich.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Beratung kann sinnvoll sein, wenn Sie den Antrag stellen, einen Bescheid zum Pflegegrad prüfen oder die voraussichtlichen Eigenanteile einordnen möchten. Die Pflegekasse kann Auskunft zu den gesetzlichen Leistungen und zum weiteren Vorgehen geben. Bei Fragen zu einem konkreten Bescheid oder möglichen rechtlichen Schritten kann eine unabhängige Pflegeberatung unterstützen. Welche Stelle für Ihre Situation passt, hängt von Ihrer Frage ab.
Ein Vergleich ist vor allem dann hilfreich, wenn Sie nachvollziehen möchten, welche Leistungen gesetzlich vorgesehen sind und welche Informationen Ihre Pflegekasse dazu bereitstellt. Freiwillige Zusatzleistungen können sich je nach Krankenkasse unterscheiden. Lassen Sie sich gesetzliche Ansprüche und freiwillige Angebote getrennt erklären; eine pauschale Aussage zu einer konkreten Kasse lässt sich daraus nicht ableiten.
Häufige Fragen
Sind Pflegesachleistungen dasselbe wie Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld ist eine Geldleistung. Pflegesachleistungen sind für die häusliche Pflege vorgesehen und werden nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt.
Ab wann gibt es Pflegesachleistungen?
Leistungen gibt es ab Antragstellung bei der Pflegekasse. Der Pflegegrad wird nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von der Pflegekasse festgestellt.
Wer legt den Pflegegrad fest?
Der Medizinische Dienst begutachtet die Situation. Die Pflegekasse stellt anschließend den Pflegegrad fest und teilt ihre Entscheidung mit Bescheid mit.
Decken Pflegesachleistungen alle Pflegekosten?
Nein. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung. Es können Eigenanteile entstehen, wenn die Leistungen die Kosten der Versorgung nicht vollständig abdecken.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Pflegegrad nicht einverstanden bin?
Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Informieren Sie sich über die Frist im Bescheid und holen Sie bei Bedarf Unterstützung bei der Pflegekasse oder einer geeigneten Beratungsstelle ein.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

