Kurz gesagt: Eine Zuzahlung ist ein Eigenanteil, den gesetzlich Versicherte für bestimmte medizinische Leistungen selbst tragen. Sie fällt zum Beispiel bei manchen Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder einem Krankenhausaufenthalt an. Für Zuzahlungen gibt es gesetzliche Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung.
Definition
Eine Zuzahlung ist ein gesetzlich geregelter Eigenanteil, den Versicherte für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung selbst bezahlen. Sie kommt etwa bei bestimmten Arznei- und Hilfsmitteln oder bei einem Krankenhausaufenthalt vor; die Regeln unterscheiden sich je nach Leistung.
Das Wichtigste
- Was ist es? Ein Teil der Kosten für eine bestimmte Leistung, den Versicherte selbst übernehmen.
- Wer ist betroffen? Vor allem gesetzlich Versicherte, sofern für die Leistung eine Zuzahlung vorgesehen ist und keine Befreiung greift.
- Wer legt die Regeln fest? Die Zuzahlung richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben. Sie ist nicht dasselbe wie eine freiwillige Zusatzleistung einer Krankenkasse.
- Gibt es eine Obergrenze? Für die jährliche Gesamtbelastung gelten gesetzliche Belastungsgrenzen. Wer diese erreicht, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest des Jahres befreien lassen.
- Sind alle Leistungen betroffen? Nein. Ob eine Zuzahlung anfällt und wie sie berechnet wird, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
Erklärung
Die Zuzahlung ergänzt die Finanzierung einer Leistung, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Sie ist daher von einer privaten Zusatzversicherung, einer freiwilligen Zusatzleistung der Krankenkasse und einer Leistung zu unterscheiden, die aus medizinischen oder rechtlichen Gründen nicht übernommen wird. Auch eine Eigenbeteiligung bei einer privat vereinbarten Leistung ist nicht automatisch eine gesetzliche Zuzahlung.
Bei Arzneimitteln kann für ein verordnetes Präparat eine Zuzahlung anfallen. Für die Berechnung gelten gesetzliche Regeln; Ausnahmen sind möglich. Dazu können etwa bestimmte Befreiungen für Arzneimittel oder eine persönliche Befreiung von Zuzahlungen gehören. Die aktuellen Sätze und Mindest- oder Höchstbeträge sind veränderlich und sollten anhand offizieller Informationen geprüft werden: Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge aus ihrem gesamten Einkommen, mindestens aus 1.318,33 € und höchstens aus 5.812,50 € im Monat (2026). Dazu kommt der Beitragssatz von 14,60 % (ohne Anspruch auf Krankengeld 14 %) zuzüglich des Zusatzbeitrags der Kasse.
Auch für bestimmte Hilfsmittel, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte und medizinische Rehabilitationsleistungen können Zuzahlungen vorgesehen sein. Je nach Leistung kann ein fester Eigenanteil oder eine Berechnung nach anderen gesetzlichen Vorgaben gelten. Für manche Versorgungsbereiche bestehen Ausnahmen oder zusätzliche Voraussetzungen. Deshalb lässt sich aus der Bezeichnung „Zuzahlung“ allein nicht ableiten, wie hoch der Betrag ist oder wann er fällig wird.
Die jährliche Belastungsgrenze soll verhindern, dass Zuzahlungen die Versicherten übermäßig belasten. Sie wird grundsätzlich anhand der maßgeblichen Einnahmen berechnet. Für Menschen mit einer anerkannten schwerwiegenden chronischen Erkrankung kann unter bestimmten Bedingungen eine niedrigere Grenze gelten. Die konkreten Grenzen und Nachweisanforderungen: Die jährliche Belastungsgrenze beträgt 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 % (§ 62 SGB V). Wer diese Grenze mit Zuzahlungen erreicht, kann sich für den Rest des Kalenderjahres befreien lassen. Wer die Grenze voraussichtlich erreicht, kann Belege sammeln und sich bei der Krankenkasse nach dem Verfahren für eine Befreiung erkundigen. Eine Befreiung gilt nicht automatisch für jede beliebige private Ausgabe.
Zuzahlungen werden häufig direkt dort entrichtet, wo die Leistung abgegeben oder erbracht wird. Das kann beispielsweise eine Apotheke oder eine Einrichtung sein. Belege können wichtig sein, um die jährliche Belastung nachzuweisen. Welche Unterlagen erforderlich sind und ob eine Vorauszahlung möglich ist, sollte die versicherte Person mit ihrer Krankenkasse klären.
Beispiel
Eine gesetzlich versicherte Person erhält ein ärztlich verordnetes Arzneimittel. Für dieses Präparat kann eine gesetzliche Zuzahlung vorgesehen sein, die beim Bezug in der Apotheke fällig wird. Ob sie tatsächlich anfällt und wie hoch sie ist, richtet sich nach den geltenden Regeln sowie möglichen Ausnahmen. Hat die Person im Laufe des Jahres bereits weitere Zuzahlungen geleistet, können diese für die Belastungsgrenze relevant sein. Eine persönliche Befreiung muss sie mit der Krankenkasse klären.
Verwandte Begriffe
- Eigenanteil: Allgemeiner Begriff für Kosten, die Versicherte selbst tragen. Er kann auch außerhalb gesetzlicher Zuzahlungen vorkommen.
- Belastungsgrenze: Gesetzliche Obergrenze für die jährliche Belastung durch bestimmte Zuzahlungen.
- Zuzahlungsbefreiung: Befreiung von weiteren gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Satzungsleistung: Eine zusätzliche Leistung, die eine Krankenkasse über den gesetzlichen Anspruch hinaus in ihrer Satzung regeln kann. Sie ist keine Zuzahlung.
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Die Daten zu Beiträgen, Leistungen und Konditionen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der gesetzlichen Krankenkassen (Stand: 09.07.2026). Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittinformationen übernehmen.
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Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

