Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat klargestellt, dass Privatversicherte während der Phase der beruflichen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit keinen Anspruch auf Krankentagegeld haben. Dies gilt auch dann, wenn in dieser Zeit kein Lohn bezogen, sondern lediglich Krankengeld von der gesetzlichen Kasse gezahlt wird.
Wichtige Erkenntnisse
- Während der stufenweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld.
- Die Wiedereingliederung wird als Ausübung der beruflichen Tätigkeit gewertet, auch wenn sie nur stundenweise erfolgt.
- Gesetzlich Versicherte erhalten im Rahmen des "Hamburger Modells" weiterhin Krankengeld, Privatversicherte sind hier schlechter gestellt.
Die Rechtslage
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az.: IV ZR 54/14) bestätigt, dass die Bedingungen für Krankentagegeldversicherungen in der Regel vorsehen, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann und sie diese auch nicht ausübt. Während einer Wiedereingliederungsmaßnahme, wie dem "Hamburger Modell", übt der Versicherte jedoch – wenn auch in eingeschränktem Umfang – seine berufliche Tätigkeit wieder aus. Dies schließt einen Anspruch auf Krankentagegeld aus, da keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.
Wiedereingliederung vs. Arbeitsversuch
Es ist wichtig, zwischen einer Wiedereingliederungsmaßnahme und einem reinen Arbeitsversuch zu unterscheiden. Bei einem Arbeitsversuch wird lediglich geprüft, ob der Betroffene wieder belastbar ist. In solchen Fällen kann unter Umständen weiterhin ein Anspruch auf Krankentagegeld bestehen. Bei einer strukturierten Wiedereingliederung, bei der der Arbeitnehmer bereits mehrere Stunden täglich arbeitet, handelt es sich jedoch nicht mehr um einen reinen Arbeitsversuch. Die Gerichte argumentieren, dass der Versicherte durch das Krankengeld bereits ausreichend abgesichert ist, da während der Wiedereingliederung kein Lohnanspruch besteht.
Konsequenzen für Privatversicherte
Diese Entscheidung bedeutet, dass privat Krankenversicherte, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, während der Phase der stundenweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz leer ausgehen. Sie erhalten zwar weiterhin Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, aber keine zusätzliche Leistung aus ihrer privaten Versicherung. Dies stellt eine Benachteiligung gegenüber gesetzlich Versicherten dar, die im Rahmen des "Hamburger Modells" auch bei stufenweiser Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld beziehen.
Quellen
- Krankentagegeld: Keine Leistung bei Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, www.cash-online.de.
- Kein Krankentagegeld während der Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme, Verbraucherzentrale Bundesverband.
- Kein Krankentagegeld während der Wiedereingliederung, Deutsche Anwaltauskunft.
- Berufliche Wiedereingliederung: Kein Krankentagegeld für Privatversicherte, Stiftung Warentest.

