Kurz gesagt: Die gesetzliche Krankenkasse kann Physiotherapie übernehmen, wenn sie ärztlich verordnet ist. Versicherte zahlen grundsätzlich einen gesetzlich geregelten Eigenanteil; Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind davon befreit. Zahl und Dauer der Behandlungen richten sich nach der Verordnung und der Heilmittel-Richtlinie.
Das Wichtigste in Kürze
- Physiotherapie ist ein Heilmittel. Sie wird ärztlich verordnet und auf einer Heilmittelverordnung festgehalten.
- Die gesetzliche Krankenkasse kann verordnete Physiotherapie im Rahmen der geltenden Regeln übernehmen.
- Versicherte zahlen einen gesetzlich geregelten Anteil der Kosten sowie einen Betrag je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit.
- Zahl und Dauer der Behandlungen richten sich nach der Verordnung und der Heilmittel-Richtlinie. Eine bestimmte Behandlungszahl lässt sich deshalb nicht pauschal nennen.
Hintergrund
Physiotherapie zählt zu den Heilmitteln. Heilmittel sind ärztlich verordnete Therapien, zu denen auch Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Ernährungstherapie gehören. Die Verordnung erfolgt mit einer Heilmittelverordnung.
Ob und in welchem Umfang eine Behandlung verordnet wird, richtet sich nach der medizinischen Einschätzung und den geltenden Regeln. Die Heilmittel-Richtlinie legt den Rahmen für die Verordnung fest. Sie können deshalb nicht allein anhand des Begriffs „Physiotherapie“ ableiten, wie viele Behandlungen vorgesehen sind oder wie lange sie dauern.
Die gesetzliche Leistung und mögliche zusätzliche Angebote sind dabei zu unterscheiden. Maßgeblich für die Übernahme als Kassenleistung ist die ärztliche Verordnung im Rahmen der geltenden Vorgaben. Falls Ihnen neben der verordneten Therapie weitere Leistungen angeboten werden, fragen Sie vorab nach, ob diese Teil der Verordnung sind oder gesondert berechnet werden. Ob eine freiwillige Zusatzleistung besteht, kann je nach Krankenkasse unterschiedlich sein.
So funktioniert es in der Praxis
Ärztliche Verordnung klären
Besprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob Physiotherapie verordnet werden soll. Die Verordnung hält die vorgesehene Behandlung fest. Welche Therapie und welcher Umfang darin stehen, hängt vom konkreten Behandlungsfall ab.Angaben auf der Verordnung prüfen
Schauen Sie nach, welche Behandlung verordnet wurde und welche weiteren Angaben auf dem Formular stehen. Wenn Ihnen etwas unklar ist, wenden Sie sich an die verordnende Praxis. Ändern Sie die Verordnung nicht selbst.Zuzahlung berücksichtigen
Für gesetzlich Versicherte gilt grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung. Die Regelung ergibt sich aus § 32 und § 61 SGB V. Die konkrete Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Werten und den Kosten der verordneten Leistung.Mögliche Befreiung prüfen
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit. Auch Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreichen, können sich befreien lassen. Diese liegt bei 2 % der Bruttoeinnahmen; für chronisch Kranke gilt 1 %. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind und wie Sie eine Befreiung beantragen, klären Sie mit Ihrer Krankenkasse.Umfang der Behandlung mit der Praxis abstimmen
Die Zahl und Dauer der Behandlungen richten sich nach der Verordnung und der Heilmittel-Richtlinie. Wenn Sie Fragen zum vorgesehenen Ablauf haben, besprechen Sie diese mit der behandelnden Praxis oder der verordnenden Ärztin beziehungsweise dem verordnenden Arzt.
Das sollten Sie beachten
Die Verordnung bestimmt den vorgesehenen Rahmen der Physiotherapie. Eine allgemeine Aussage dazu, wie viele Termine eine Person erhält oder wie lange die Behandlung dauert, ist nicht möglich. Das richtet sich nach der jeweiligen Verordnung und den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie.
Die Zuzahlung ist nicht dasselbe wie eine freiwillige Zusatzleistung. Sie ist der gesetzlich geregelte Eigenanteil für Versicherte, für die keine Befreiung gilt. Zusätzliche Angebote sollten Sie getrennt davon betrachten. Lassen Sie sich vorab erklären, ob eine Leistung auf der Verordnung steht und ob dafür Kosten entstehen, die nicht zur gesetzlichen Zuzahlung gehören.
Bei Podologie gelten besondere Voraussetzungen. Medizinische Fußpflege wird von der Krankenkasse nur bei bestimmten Krankheitsbildern übernommen, vor allem beim diabetischen Fußsyndrom. Reine kosmetische Fußpflege ist keine Kassenleistung. Podologie ist zwar ebenfalls ein Heilmittel, aber nicht mit Physiotherapie gleichzusetzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Verordnung oder eine Zuzahlung in Ihrer Situation richtig eingeordnet wurde, kann Ihre Krankenkasse die geltenden Regeln für Ihren Fall erläutern. Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich an die behandelnde Praxis.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ist sinnvoll, wenn Sie klären möchten, wie die Zuzahlung berechnet wird, ob eine Befreiung möglich ist oder welche Unterlagen dafür gebraucht werden. Das ist besonders hilfreich, wenn Sie bereits andere gesetzliche Zuzahlungen leisten und wissen möchten, wie diese für die Belastungsgrenze berücksichtigt werden.
Ein Kassenvergleich kann relevant sein, wenn Sie nicht nur die gesetzlich geregelte Physiotherapie betrachten, sondern auch freiwillige Zusatzleistungen vergleichen möchten. Prüfen Sie dabei, welche Leistungen tatsächlich angeboten werden und welche Bedingungen dafür gelten. Ein Vergleich ändert nichts an der ärztlichen Verordnung und ersetzt keine medizinische Einschätzung.
Häufige Fragen
Brauche ich für Physiotherapie eine ärztliche Verordnung?
Für die Übernahme als gesetzliches Heilmittel ist eine ärztliche Verordnung vorgesehen. Sie wird auf einer Heilmittelverordnung festgehalten.
Wie viele Physiotherapie-Behandlungen bekomme ich?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Zahl und Dauer richten sich nach der Verordnung und der Heilmittel-Richtlinie.
Muss ich für Physiotherapie eine Zuzahlung leisten?
Grundsätzlich gilt für Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind davon befreit. Auch eine Befreiung wegen Erreichens der Belastungsgrenze kann möglich sein.
Kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?
Wer die geltende Belastungsgrenze erreicht, kann eine Befreiung beantragen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche Voraussetzungen und Nachweise dafür in Ihrem Fall gelten.
Übernimmt die Krankenkasse medizinische Fußpflege?
Podologie kann bei bestimmten Krankheitsbildern übernommen werden, vor allem beim diabetischen Fußsyndrom. Reine kosmetische Fußpflege ist keine Kassenleistung.
Zahlt die Krankenkasse zusätzliche Leistungen rund um die Physiotherapie?
Zusätzliche Angebote sind von der verordneten Behandlung zu unterscheiden. Fragen Sie vorab bei der Krankenkasse nach, ob dafür eine Leistung vorgesehen ist und welche Bedingungen gelten.
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Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

