Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
§ 304 BGB – Ersatz von Mehraufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 304 BGB – Ersatz von Mehraufwendungen
Stand: 27.01.2026
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