Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
§ 629 BGB – Freizeit zur Stellungssuche
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 629 BGB – Freizeit zur Stellungssuche
Stand: 27.01.2026
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