§ 636 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 636 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Stand: 27.01.2026

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