§ 682 BGB – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 682 BGB – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

Stand: 27.01.2026

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