Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Stand: 27.01.2026
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