Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 698 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 698 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes
Stand: 27.01.2026
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