Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen
Stand: 27.01.2026
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