§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 713 BGB – Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

Stand: 27.01.2026

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