Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
§ 896 BGB – Vorlegung des Briefes
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 896 BGB – Vorlegung des Briefes
Stand: 27.01.2026
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