Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
§ 4b SGB 5 – Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Sozialgesetzbuch
§ 4b SGB 5 – Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Stand: 27.01.2026
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