§ 90 STBERG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

Steuerberatungsgesetz

§ 90 STBERG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte1.Warnung,2.Verweis,3.Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4.Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,5.Ausschließung aus dem Beruf.

(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf 1.bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und2.bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind 1.Warnung,2.Verweis,3.Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,4.Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,5.Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Stand: 27.01.2026

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