Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl
Stand: 27.01.2026
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