1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
§ 122 ESTG – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
Einkommenssteuergesetz
§ 122 ESTG – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
Stand: 27.01.2026
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