Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen
Stand: 27.01.2026
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