Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Stand: 27.01.2026
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