Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Stand: 27.01.2026
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