Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
§ 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe
Stand: 27.01.2026
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