Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
§ 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 311c BGB – Erstreckung auf Zubehör
Stand: 27.01.2026
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