Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 667 BGB – Herausgabepflicht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 667 BGB – Herausgabepflicht
Stand: 27.01.2026
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