Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
§ 669 BGB – Vorschusspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 669 BGB – Vorschusspflicht
Stand: 27.01.2026
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