§ 669 BGB – Vorschusspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 669 BGB – Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Stand: 27.01.2026

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