Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 678 BGB – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 678 BGB – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Stand: 27.01.2026
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