§ 693 BGB – Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 693 BGB – Ersatz von Aufwendungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

Stand: 27.01.2026

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